Das abgestufte, lineare Haftungsmodell des Telemediengesetzes
Plattformen und Zugangsanbieter
Die Besonderheiten des Usenet in der rechtlichen Betrachtung
Der Administrator eines Newsservers
Die ständige Konferenz der Administratoren
Das Usenet, die selbst verwaltete Plattform
Das Haftungsmodell des TMG und seine Nichtanwendbarkeit auf das Usenet
§ 1004 BGB und seine Gefahr für Internet und Usenet
Internationale Märkte und Technologien im Konsens nationaler Gesetze
Das abgestufte, lineare Haftungsmodell des Telemediengesetzes.
Der User fordert etwas aus dem World Wide Web an. Die Anfrage geht über seinen Internet Provider an den Host, auf dem der angeforderte Content gespeichert ist. Die Anfrage des Users kann auf einen Mirror-Server weitergeleitet werden, der den angeforderten Content an den Internet Provider ausliefert, der ihn dann weitersendet zum User (Client). Tatsächlich ist der Weg sehr viel komplexer, als hier beschrieben. Doch für das Haftungsmodell mag diese stark vereinfachte Darstellung genügen.
Dem Haftungsmodell der EU-Richtlinie, des österreichischen E-Commerce-Gesetz sowie des TMG liegt die Auslieferung von Webseiten und Dateien, die zum Download angeboten werden, zu Grunde. Der Übergang zwischen Cache- und Access Providern ist fließend, denn wenn zum Beisspiel das Update eines weitverbreiteten Browsers zum Download angeboten wird, kommt es binnen weniger Minuten oder Stunden zu millionenfachen Anforderungen des Updates, so dass die Zwischenspeicherung beim Internet Provider sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken kann, bis der Nachfrageboom wieder abebbt.
Der Internet Provider ist Access Provider (TMG § 8, EU Richtlinie Artikel 12, E-Commerce-Gesetz § 13), und zwar auch dann, wenn oft aufgerufene Webseiten im Cache des Providers ganz oder teilweise zwischengespeichert werden (Proxy-Server).
Der Übergang zum Cache Provider ist fließend (TMG § 9, EU Richtlinie Artikel 13, E-Commerce-Gesetz § 15), wenn, was übliche Praxis der Internet Provider ist, sehr oft aufgerufene Webseiten ganz oder teilweise (Bilder, externe CSS-Dateien und Javascripte) zwischengespeichert werden, um nicht jede Anfrage erneut an den Webserver richten zu müssen, sondern stattdessen aus dem Cache ausliefert werden können.
Host Provider (TMG § 10, EU Richtlinie Artikel 14, E-Commerce-Gesetz § 15) ist der Betreiber des Servers, auf dem die angeforderten Inhalte gespeichert sind.
Der Content Provider (TMG § 7 Abs.1) ist für die Inhalte verantwortlich.
Nur wenigen ist die Rolle des Cache Providers im WWW bekannt, obwohl sicher schon viele von einer Shareware oder Freeware-Seite auf eine Seite weitergeleitet wurden, auf der sie den Server, über den der Download stattfinden soll, selbst durch Anklicken aussuchen können. Der angeforderte Download wird auf vielen Servern weltweit gespiegelt, um die Last der Downloadanfragen zu verteilen. Das kann automatisch geschehen oder der User sucht sich eben selbst einen Mirror zum Download aus. Die Speicherung auf den Mirrors kann über viele Monate weg geschehen, bis z.B. bei Shareware eine neue Version der Software online gestellt und von den Cache Servern aktualisiert gespiegelt wird. Bei großer Last kann das soweit gehen, dass der Host selbst nicht mehr ausliefert, sondern nur noch die hereinkommenden Anfragen auf die Mirrors verteilt. Der Abgleich auf geänderte Versionen usw. findet in der Regel nicht in Echtzeit, sondern zu vorbestimmten Zeitpunkten statt. So gleichen die Server der FU Berlin einmal täglich, nachts um 3 Uhr, ab, ob es bereits eine neuere Version der zum Download angebotenen Linux Distribution gibt.
Schwierigkeiten bereitet das lineare Haftungsmodell, wenn auf einer Webseite Inhalte eingestellt werden können, für die der Content Provider lediglich eine Plattform bereitstellt, die beliebige User mit eigenen Inhalten füllen können.
Darunter fallen Foren, Gästebücher, Kommentarmöglichkeiten zu Nachrichten und viele andere Techniken des Web's. Eine der bekanntesten Plattformen dieser Art ist eBay.
Hier werden Host und Content mehrfach verschachtelt. Neben dem eigentlichen Host, der auch noch auf Cache Servern gespiegelt werden kann, gibt es mit der Plattform einen virtuellen Host, den die User mit Inhalt füllen. Neben dem eigentlichen Content Provider gibt es auch noch die User, die selbst wieder Content Provider werden.

Das Modell des TMG enthält keine klaren Regelungen für diese immer öfter anzutreffende Variante des Web's, weshalb es auch immer häufiger zu Prozessen kommt. Unklar ist, wieweit der Betreiber der Plattform für tatsächlich oder vermeintlich begangene Rechtsbrüche, die User mithilfe seiner Plattform begehen, mithaftet.
Würde man das Haftungsmodell des TMG konsequent fortsetzen, dann gäbe es nur einen, der für den User generierten Content haftet, nämlich der User, der den Inhalt eingestellt hat.
Der Plattformbetreiber selbst würde nur für den Content haften, für den er ursächlich verantwortlich zeichnet, im wesentlichen also für die Gestaltung der Plattform und ihrer Nutzungsbedingungen. Wäre die Plattform so gestaltet, dass sie zu Rechtsbrüchen herausfordert, dann kann man den Verantwortlichen der Gestaltung auch zur Rechenschaft ziehen.
Durch die analoge Anwendung des § 1004 BGB verschwimmen jedoch Verantwortlichkeiten in Plattformen für User generierte Inhalte bis hin zur totalen Rechtsunsicherheit.
Auf Grund eines am 07.12.2007 bekannt gewordenen Urteils gegen den Betreiber eines Blogs fordert die FDP die dringende Neuregelung des Telemedien-Gesetzes. Das bereits 2002 verabschiedete österreichische E-Commerce-Gesetz enthält unter anderem Regelungen für Suchmaschinen , das erst 2007 erlassene TMG dagegen, welches nicht viel mehr als das Abschreiben der EU Richtlinie war, ist bereits ein knappes Jahr nach seiner Verabschiedung dringend nachbesserungsbedürftig.
Plattformen und Zugangsanbieter
Das Internet und das Usenet sind Netzwerke für die Kommunikation von Computern. Ursprünglich unabhängig voneinander, nutzt das Usenet die technischen Gegebenheiten des Internets, seit dieses für den nichtmilitärischen Gebrauch geöffnet wurde.
Für den Datenaustausch über das Internet gibt es eine Reihe Protokolle, und es werden ständig neue entwickelt. Grundlage der Kommunikation im Internet ist das TCP/IP Protokoll, das erst die eindeutige Adressierung von Datenpaketen erlaubt.
Allgemein bekannt sind E-Mail Protokolle, ferner das Protokoll des Web's HTTP, und FTP für die reine Übertragung von Daten. Weniger bekannt ist das NNTP des Usenet. Solange das Usenet parallel zum Arpanet bestand, erfolgte die Adressierung nicht über ein Protokoll, sondern per Telefon mit der Anwahl der Rufnummer des Newsservers. Diese Möglichkeit bietet das Usenet auch heute noch.
Internet und Usenet stellen lediglich die technischen Plattformen bereit für den Datenaustausch Dritter. Internet Provider und Usenet Provider bieten Zugang zu diesen Plattformen. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass Internet Provider Informationen durchleiten, soweit sie nicht vorübergehend auf einem Proxy zwischengespeichert werden und Usenet Provider die Daten auf ihren eigenen Newsservern innerhalb einer voreingestellten Retention speichern. Eine besondere Rolle spielen die Reseller der Newsserver Betreiber. Der größte Newsserver Betreiber der Welt, Highwinds in den USA, tritt selbst nicht als Provider auf und verkauft die Kapazitäten seiner Newsserver an Reseller. Doch selbst Usenet Provider, die über eigene Newsserver verfügen, kaufen zusätzlich Kapazitäten bei anderen Newsservern an, sei es, weil die Speicherkapazitäten der eigenen Server mit dem stetig wachsenden Upload in das Usenet nicht Schritt halten können, sei es, um auch bei Spitzenbelastungen uneingeschränkten Zugriff der User zu garantieren.
Zugangsanbieter zu einer Plattform haften nirgends auf der Welt für die über die Plattform bereitgestellten und ausgetauschten Daten, unabhängig von ihrem Speicherort.
Probleme entstehen immer dann, wenn Gerichte mit der analogen Anwendung des § 1004 BGB oder der
EU Richtlinie Art. 12 Abs. 3 2000/31/EG:
Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedsstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.
die Sperre einzelner Informationen vom Zugangsanbieter verlangen.
Ist es schon weitgehend unmöglich, auch nur eine Webseite so zu sperren, dass die Sperre nicht zu umgehen ist, so ist der pure Anspruch, Rechtsverletzungen auch in Zukunft durch den Zugangsanbieter zu verhindern, angesichts der Realität von Internet und Usenet geradezu absurd. Eine Volltextfilterung sämtlicher Webangebote ist technisch ausgeschlossen. Passwortgeschützte RAR Dateien mit nichtssagenden Dateinamen, wie sie bei Rapidshare üblich sind, zeigen, wohin die Tendenz geht, wenn man zu filtern versucht. Das Verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, kommt dem Verlangen, den Zugang an sich einzustellen, gleich!
Das Modell des Usenet in der rechtlichen Betrachtung

kommerzielle Premium Newsserver mit allen wichtigen Binary Newsgroups. Egal, mit welchem Premium Newsserver Sie durch Ihren Provider verbunden sind, Sie können fast jedes Binary, das irgendwo auf der Welt ins Usenet geladen wurde, von dort herunterladen.Unterschiede ergeben sich aus der Zahl der auf dem Newsserver geführten Newsgroups und der Speicherungszeit für Binärdateien und Textnews.
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Newsserver nur mit Text-Newsgroups, meist kostenlos (Universitäten, ISP, Microsoft und andere Softwarefirmen) |
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Das lineare Modell des TMG ist auf das Usenet nicht anwendbar. Das Usenet ist ein dezentrales Netzwerk von Newsservern, die durch Peering-Abkommen meist mehrfach redudant untereinander verbunden sind. Jeder Beitrag, gleich ob Text oder Datei, der auf einen der vielen tausend Newsserver auf der Welt hoch geladen wird, wird über das gesamte Usenet verteilt. Gespeichert wird der Beitrag auf allen Newsservern, die die Newsgroup abonniert haben, in die der Beitrag hoch geladen wurde.
Kein Newsserver führt alle Newsgroups, die es im Usenet gibt. Der einzelne Newsserver speichert jedoch alle Postings innerhalb der Newsgroups, die dieser Newsserver abonniert hat sowie seiner voreingestellten Retention. Nach Überschreiten der Retention werden alle News automatisch vom Server gelöscht.
Das Usenet ist in Konkurrenz zu dem in seiner Entstehungszeit dem (amerikanischen) Militär vorbehaltenen Arpanet entstanden als Austauschplattform von Wissenschaftlern und Studenten. Das Usenet zeichnet sich durch ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit der User aus, die einzig und allein für ihre Beiträge verantwortlich zeichnen.
Das Usenet ist nach zentralen Anfängen mit Absicht dezentral organisiert worden, um die Macht der Administratoren zu beschränken, die vorher nach Belieben ihnen missliebige Beiträge zensierten. Das Usenet als eine Plattform, die bis in die 90iger Jahre hinein ausschließlich Naturwissenschaftlern und Technikern diente, ist nach wie vor für eigenverantwortliche, freie Menschen gedacht, dem Ideal des Bürgers einer Demokratie.
Die Rollen im Einzelnen:
Der Administrator eines Newsservers
Der Admin eines Newsservers ist lediglich dafür verantwortlich, welche Newsgroups er führt und wie lange die Postings der einzelnen Newsgroups auf seinem Newsserver gespeichert werden.
Die Statuten des Usenet verbieten ihm jede Zensur. Er darf ganze Newsgroups sperren, doch nicht einzelne Postings zensieren. Nach amerikanischem Recht, das den Statuten des Usenet folgt, darf er auch nicht eigenmächtig Postings löschen, die über seinen Newsserver in das usenet geladen wurden. Das Prinzip des "notice and take down" besagt vielmehr, dass ein durch ein Posting in seinen Rechten Verletzter sich mit den entsprechenden Nachweisen an den Administrator wenden muss, der verpflichtet ist, die vorgelegten Beweise für eine behauptete Rechtsverletzung sorgfältig zu prüfen, bevor er eine Cancel Message herausgibt. die cancel Message wird nur dann weltweit akzeptiert, wenn sie von demselben Newsserver erfogt, über den auch die zu löschende Datei oder Textnachricht im Usenet verbreitet wurde.
Die ständige Konferenz der Administratoren
Die gibt es so natürlich nicht. Angesichts von über 20 000 Newsservern, die das weltweite Netzwerk Usenet bilden, findet diese Konferenz stattdessen in den den Administratoren vorbehaltenen moderierten Admin-Newsgroups statt. Doch auch diese Newsgroups sind, wie alle anderen Newsgroups auch, für alle Leser öffentlich. Das Usenet kennt, anders als das Web, keine zugangsgeschützen Bereiche. Lediglich das Einstellen von Postings kann in den wenigen moderierten Newsgroups einem auserwählten Personenkreis vorbehalten bleiben.
Diese Newsgroups sind die quasi ständige Konferenz der Newsserver-Administratoren. Innerhalb der de.-Hierarchie des Usenet gibt es ebenfalls eine Konferenz der deutschen Administratoren, die von der Freien Universität Berlin geleitet und moderiert wird. In dieser Konferenz werden technische Fragen diskutiert, jedoch auch darüber abgestimmt, ob eine neue Newsgroup eingerichtet werden muss, soweit dies von Usern verlangt und begründet wird. Ebenso werden in der Konferenz Verstöße einzelner Administatoren diskutiert und gegebenenfalls geahndet. Nur durch Mehrheitsbeschluß kann die schlimmste Strafe verhängt werden, der Auschluss aus dem Usenet. Wurde der Ausschluss eines Newsservers aus dem Usenet beschlossen, wird er auf eine Blacklist gesetzt. Das ist das Signal für die Peering-Partner dieses Newsservers, das Peering mit dem blackgelisteten Newsserver zu beenden. Würde ein Newsserver entgegen der Abstimmung das Peering nicht beenden, würde er ebenfalls auf der Blacklist landen. Mit dem Abschneiden vom Peering ist er dann auch vom Usenet abgeschnitten.
Das Usenet, die selbst verwaltete Plattform
Über viele Jahre hinweg funktionierte das so gut, dass keine Gerichte behelligt werden mußten und die meisten Juristen noch nicht einmal von der Existenz des Usenet wußten. Immerhin besteht das Usenet bereits seit 1979, öffnete sich durch die Einrichtung der alt-Hierarchie bereits 1988, also lange vor dem Entstehen des WWW, einer breiteren Öffentlichkeit und wurde 1995 um die humanities-Hierarchie der Geisteswissenschaftler erweitert. Gelegentlich verlangte ein inzwischen gereifter Wissenschaftler, dass Postings aus seiner Sturm- und Drangzeit aus dem Usenet getilgt werden, was sowohl die Administratoren als auch die Gerichte ablehnten. Er verletzte damit ja nicht fremde Rechte. Bezogen auf die nicht virtuelle Welt der Bücher und Zeitschriften käme dieses Verlangen dem Verlangen nach einer Bücherverbrennung gleich, nur weil man seine Jugendsünden gerne verbergen würde.
Doch mit der zunehmenden Öffnung des Usenet auch außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs nahm auch die Justiz Kenntnis vom Usenet. Bezeichnenderweise nicht als Teilnehmer, sondern als Anwälte und Richter. Versuche, in die Selbstverwaltung des Usenet einzubrechen, wurden von der amerikanischen Justiz bisher samt und sonders abgewiesen, obwohl, wie in jedem Medium, in das einzelne User unzensiert Inhalte einstellen können, sich die Urheberrechtsverletzungen auch im Usenet häufen, ganz besonders, seit die immer größeren Bandbreiten des Internets das Einstellen und den Download beliebig großer Dateien in das Usenet ermöglichen. Doch die amerikanische Justiz verwies mit Recht auf das "notice and take down" sowie die Möglichkeit, den rechtsbrechenden User selbst zur Verantwortung zu ziehen.
Das Haftungsmodell des TMG und seine Nichtanwendbarkeit auf das Usenet
Das TMG kennt nur einen voll Verantwortlichen, nämlich den Diensteanbieter, der eigene Informationen bereitstellt. Indem eine Webseite, auch wenn sie von Usern generierte Inhalte bereitstellt, analog einer Zeitschrift im Sinne des Presserechts nur den Diensteanbieter selbst als verantwortlich ansieht, geht es bereits an der Realität des Web vorbei. Denn Plattformen für von Usern generierte Inhalte gab es schon lange vor der Verabschiedung des TMG. Durch diese Plattformen wird erst freie Meinungsäußerung wirklich möglich. Leserbriefe an Zeitschriften sind nicht vergleichbar, da es sich die Redaktion vorbehält, diese zu veröffentlichen und auch zu kürzen.
Nur wenige Plattformen des Web funktionieren ähnlich der Leserbriefredaktion einer Zeitschrift, und das Usenet nur innerhalb der wenigen moderierten Newsgroups.
TMG § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
Im Usenet wird nicht zwischengespeichert, um Informationen schneller zu übermitteln, sondern weil das Usenet auf der Speicherung auf den einzelnen Newsservern aufbaut. Zwischenspeicherung zu schelleren Übermittlung hat den Proxyserver im Visier, der Inhalte des Webs ganz oder teilweise zwischen speichert, um nicht jedes mal die Datei vom Ursprungsserver abrufen zu müssen..
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Im Usenet kommt es nicht darauf an, ob die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden..., sondern ob die Message ID gelöscht wurde. Wurde diese gelöscht, erfolgt der Cancel auf allen Newsservern vollautomatisch. Wird hingegen lediglich die Message selbst gelöscht, weil z.B. die Retention auf dem ursprünglichen Ausgangsort überschritten wurde, bekommen das die übrigen Newsserver noch nicht einmal mit. Retentions sind im Usenet sehr unterschiedlich und hängen ausschließlich von der jeweils verfügbaren Serverkapazität ab. Google Groups und Giganews bieten für reine Textnachrichten ohne binäre Attachments inzwischen eine quasi ewige Retention, indem alte Postings nicht mehr gelöscht werden. Google Groups hält Postings vor, die über Newsserver erfolgten, die es schon seit Jahren nicht mehr gibt.
Eigentlich sind Newsserver Betreiber sowie deren Reseller
Access Provider
TMG § 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.
die Übermittlung nicht veranlaßt,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
In den USA, dem Ursprungsland des Usenet, steht das auch außer Zweifel. Denn die in den USA gültigen, auf das Usenet anwendbaren Gesetze haben nicht ein lineares Haftungsmodell vor Augen, sondern orientieren sich an realen Gegebenheiten, Techniken und daraus erwachsender Verantwortlichkeit der Betreiber wie auch der Nutzer.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
jedoch das Access Providing so eingeengt, dass es auf das Usenet so wenig anwendbar ist wie die anderen §§ des TMG auch. Das Usenet bewegt sich in Deutschland gewissermaßen in einem rechtlich nicht definierten Raum. Man kann es drehen und wenden wie man will, auch mit der analogen Anwendung des TMG kommt man dem Usenet nicht bei. Trifft eine Bedingung eines § des TMG auf das Usenet zu, so hebt es die nächste gleich wieder auf. So tun sich die Gerichte denn auch schwer im Umgang mit dem Usenet und versuchen einen Kompromiss zu finden zwischen Cache- und Host-Providing, oft noch in Unkenntnis oder gar absichtlicher Ignoranz der Technik des Usenet und seiner Besonderheit des "notice and take down" auf dem die Message ID vergebenden Ursprungservers.
Dass das Kommunikationsnetz sowohl Übermittlungsort als auch Speicherort ist, ist im TMG nicht vorgesehen. Die freie Universität Berlin, die für die deutsche Hierarchie des Usenet zuständig ist, muss wohl in irgendeinem Sektor Berlins liegen, der für Parlamentarier unerreichbar ist. Wenn in Urteilen vom sogenannten Usenet die Rede ist, sträuben sich nicht nur bei mir, sondern auch Zehntausenden von Naturwissenschaftlern die Haare. Mit der typischen Ignoranz deutscher Politiker und Juristen nahm man das Usenet erst zur Kenntnis, als es erste Prozesse gegen Usenet Provider gab. Man spricht ja auch nicht vom sogenannten Internet.
Die grundlegende Problematik sowohl der EU-Richtlinie wie auch des nahezu wortgleichen TMG besteht darin, dass man das Web vor Augen hatte und blind dafür war, dass das Web nur ein kleiner Teilbereich des Internet ist, wenn auch der bekannteste. Das TMG läßt sich nur auf das Web anwenden und versagt bereits bei Webforen, Blogs und ähnlichen kommunikativen Webseiten.
Auf die übrigen Protokolle des Internets ist weder die EU-Richtlinie noch das TMG anwendbar. Dies, obwohl das Web nur wenig mehr als 25% des gesamten Internet-Traffics ausmacht. Das einige Jahre vorher verabschiedete DMCA ist wesentlich flexibler, da man sich in Amerika wohl auch bewußt war, dass täglich neue Protokolle entwickelt werden, die man nicht bereits vor ihrer Entwicklung über ein Gesetz detailliert regeln kann.
§ 1004 BGB und seine Gefahr für Internet und Usenet
Damit nicht genug, führt die analoge Anwendung des § 1004 BGB, insbesondere des Satzes 2 zu teilweise haarsträubenden Urteilen nicht nur gegen Usenet Provider.
§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Führt bereits die analoge Anwendung des § 1004 BGB zu einer der Gefährdungshaftung vergleichbaren Haftung, so führt die analoge Anwendung des 2. Satzes Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. das gesamte Internet und Usenet zu unwägbaren Haftungsrisiken für die Zugangsanbieter.
Immer häufiger wird nicht nur gegen Plattformen mit User generierten Inhalten und Usenet Provider geklagt und die Schließung des Dienstes verlangt, wenn weitere Rechtsverletzungen nicht unterbunden werden können, sondern inzwischen auch gegen Internet Provider.
In einem aufsehenerregenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollte ein Betreiber von Pornowebseiten, die Mainzer Huch Medien GmbH, den Internet Provider Arcor zwingen, die Seiten der Suchmaschine Google zu sperren. Sowohl mit der Google Bildersuche als auch durch die verlinkten Webseiten könne man ohne Mühe jugendgefährdende Inhalte ohne Alterskontrolle erreichen. www.heise.de/newsticker
Der Huch Medien GmbH schien es jedoch gar nicht darum zu gehen, wirklich einen Internet Provider zur Sperre zu zwingen, obwohl das Landgericht Frankfurt bereits im Oktober Arcor zur Sperrung der Erotik-Seite YouPorn.com im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verurteilte. Arcor hat Berufung eingelegt, das Urteil wurde vom OLG aufgehoben. Vielmehr kämpft die Huch Medien GmbH bereits seit Jahren gegen die Auflagen für deutsche Betreiber von Webseiten mit jugendgefährdenden Inhalten. Obwohl das Web ein internationales Medium ist und die meisten Länder keine besonderen Auflagen für den Betrieb solcher Webseiten machen, mithin jugendgefährdende Inhalte millionenfach im Web ohne Alterskontrolle für jedermann abrufbar sind, dürfen deutsche Anbieter nur mit dem aufwendigen, teueren und langsamen PostIdent-Verfahren zur Altersverifikation den Zugang freischalten.
Dadurch kommt es für die deutschen Anbieter zu existenzgefährdenden Wettbewerbsnachteilen.
Die Huch Medien GmbH wendet sich mit einem gewissen Recht gegen diese Auflagen mit dem passenden Kommentar:
"Am deutschen Wesen soll die Welt genesen."
Dem Landgericht Frankfurt wurde wohl auch klar, wie gefährlich es wäre, würde man auch in diesem, wie in früheren Fällen, eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Antrag wurde abgelehnt, Huch ging in Berufung. Auch das OLG Frankfurt lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Angesichts des Prozessgegenstandes wurde den Gerichten wohl erstmalig klar, dass der §1004 BGB nicht beliebige Unterlassungsansprüche begründen kann.
Dieser Prozess zeigte am deutlichsten die Gefahr, die von der analogen Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit
TMG § 7 (2) Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.
ausgeht. Letztlich werden damit alle Haftungsprivilegierungen wieder aufgehoben bis hin zur Schließung des Dienstes, wenn anders keine Abhilfe geschaffen werden kann. Soweit es sich um Plattformen für User generierte Inhalte handelt, sei es im Web, sei es das Usenet, wird sogar eine Gefährdungshaftung konstruiert.
In den Antrag auf einstweillige Verfügung der Huch Medien GmbH spielte auch noch das Strafrecht hinein, Verbreitung jugendgefährdender Schriften. Wäre eine Mitstörerhaftung des Internet Provider's Arcor bejaht worden, stellt sich als nächstes die Frage nach seiner strafrechtlichen Verantwortung. Würde auch diese bejaht, könnte es niemand mehr in Deutschland und in all den Ländern, in denen deutsches Recht durchsetzbar ist, verantworten, Zugang zum Internet oder zum Usenet zu gewähren. Nur wenn ein Staat selbst zensiert, wie es China tut, ist er auch selbst für den Erfolg der Zensur verantwortlich. Inwieweit das mit unserer demokratischen Rechtsordnung vereinbar wäre, ...
Dank dieses Prozesses wurde in der Beurteilung der Unterlassungsverpflichtung aus §1004BGB inzwischen weitgehend auf die zumutbaren Prüfpflichten abgestellt. Eine Unterlassung kann nur verlangt werden, wenn die zumutbaren Prüfpflichten dadurch nicht überzogen werden und das Geschäftsmodell an sich nicht gefährdet wird. Doch auch der Umfang der zumutbaren Prüfpflichten ist nirgends definiert und wird von den Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt. Am berüchtigsten ist die Medienkammer des Landgerichts Hamburg, die soweit geht, den Betrieb eines Dienstes gänzlich zu untersagen, wenn die zukünftige Rechtsverletzung durch Dritte nicht verhindert werden kann.
Internationale Märkte und Technologien im Konsens nationaler Gesetze
Die Problematik internationaler Märkte und Technologien einerseits und nationaler Gesetze andererseits sollte hier in Deutschland doch bereits aus der Auseinandersetzung mit Multinationalen Konzernen und Unternehmen bekannt sein. Was in einem Land verboten ist, ist im anderen Land erlaubt. Also verlagert man das Verbotene oder sonst Eingeschränkte in ein Land, in dem es diese Verbote und Einschränkungen nicht gibt. Damit lassen sich dann auch gleich die Gewinne in ein Land verschieben, das keine oder nur geringe Steuern auf den Gewinn erhebt. Praktisch kein multinationales Unternehmen zahlt noch Steuern auf den Gewinn an seinem Unternehmenssitz. Auch in Deutschland zahlen nur noch jene kleineren Unternehmen Körperschaftssteuern, für die das multinationale Spiel zu aufwendig wäre. Angesichts der Realität der internationalen Welt wirken nationale Vorschriften, die regelnd eingreifen wollen, geradezu antiquiert und teilweise lächerlich hilflos. Es sei denn, man versucht die totale Abschottung wie China. China fuhr über Jahrtausende gut damit. Doch dann drangen die europäischen Großmächte mit einer so überlegenen Waffengewalt im Opiumkrieg nach China ein, dass nicht nur die Dämme brachen, sondern mit den Dämmen auch China zusammenbrach. Aus dem bis dahin am weitesten entwickelten und reichsten Land der Erde wurde binnen weniger Jahre ein Entwicklungsland. Die Zeit, in der abgeschottete Binnenmärkte funktionierten, war im 19. Jahrhundert einfach vorbei. Man versucht es in China zwar erneut mit einer virtuellen Mauer, doch die internationalen Märkte und Technologien lassen die Mauer bereits jetzt mehr und mehr zerbröckeln.
Mauerbau zur Abschottung ist ja auch in Deutschland ein Stück jüngster Geschichte. Doch auch diese Mauer hielt nicht stand. Fernseh- und Radiowellen machen sowenig an einer Mauer halt, wie das Internet oder das Usenet. Das einzige, was man mit Abschottung erreicht, ist geistige und wirtschaftliche Verarmung und einen Staat, der sich nur als Polizei- und Spitzelstaat für einige Jahrzehnte halten kann. Wenn Deutschland wirklich am Leben der Staatengemeinschaft aktiv gestaltend und verantwortlich teilhaben will und Politiker wie auch Juristen die Demokratie ernst nehmen, wird es höchste Zeit für eine Wende in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Im Zusammenleben mit anderen Menschen wie auch anderen Staaten gilt, dass man die kleinsten gemeinsamen Nenner suchen muss und nicht den anderen eigene Wert- und Moralvorstellungen aufzuzwingen versucht. Da muss man in Deutschland wohl noch viel lernen. Die Zeiten, dass Kriege von Deutschland ausgehen wegen der Überheblichkeit des tief im deutschen Wesen verwurzelten "Am deutschen Wesen soll die Welt genesen" sollte entgültig der Vergangenheit angehören.
Das Internet mit seinen diversen Protokollen sowie das Usenet sind weder eine deutsche, noch eine EU-Binnenmarkt Angelegenheit, sondern weltumspannend.
Weitgehende Restriktionen, die einzelne Rechtsbereiche betreffen, seien es Jugendschutz und Altersverifikation, sei es das Urheberrecht und der Persönlichkeitsschutz, können den Zugang zum Internet und seinen auf diversen Protokollen beruhenden Kommunikationsplattformen wie Web und Usenet insgesamt gefährden. Auch die EU Richtlinie fordert diese Güterabwägung. Der freien Meinungsäußerung und dem ungehinderten Zugang zu Informationen ist dabei besonders Rechnung zu tragen. Insbesondere ist in keiner der Plattformen die Wiederholung einer Rechtsverletzung ausschließbar. Selbst die totale staatliche Überwachung Chinas kann das wegen der Datenflut nicht in den Griff kriegen. Weder ist die Wiederholung einer Rechtsverletzung manuell noch per automatischer Filterung zu verhindern. Doch noch nicht einmal China käme auf die Idee, stattdessen den Zugang zu einer Plattform insgesamt zu verweigern.
