Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetz
über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG) PDF
Stellungnahmen der Swiss User Group zur Providerhaftung, Filterung usw.
SIUG Positionen Positionspapiere
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 28
6. Strafbarkeit der Medien
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Art. 322bis 1
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung,2 durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Siehe auch Kommentar: Medienstrafrecht: Neue Sorgfaltspflichten für Internet-Anbieter
Aus dem BERICHT INNERE SICHERHEIT DER SCHWEIZ 2004:
IP-Adressen
Zudem bleibt die auf sechs Monate begrenzte
Aufbewahrungsfrist der IP-Adressen bei den
Providern gerade in internationalen und langwierigen Verfahren ein Problem für die Schweizer
Strafverfolgungsbehörden. Dies und die grundsätzliche Frage der Haftung von Providern bei illegalen Inhalten im Internet müssen juristisch
noch angegangen werden.
MÖGLICHE ENTWICKLUNG
Steigendes Problembewusstsein
Der wachsende Anteil kantonsübergreifender und internationaler Aktionen gegen Kinderpornografie ist auf ein steigendes Problembewusstsein der
Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen. Immer mehr
Länder, darunter die Schweiz, betreiben aktives
Monitoring, verfügen über vermehrtes Knowhow in der Ermittlungsarbeit bei Internetdelikten
und sind international besser vernetzt. Diese Verbesserungen werden auch in Zukunft zu vermehrten Erfolgen gegen die Herstellung, den Besitz,
die Verbreitung und den Verkauf von Kinderpornografie führen.
Der Bund und die Kantone müssen sich möglichst früh auf die Konsequenzen dieser Entwicklung vorbereiten. Ermittlungen im Deliktfeld illegale Pornografie sind personal- und zeitintensiv.
Vor allem bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass
vermehrte grosse Aktionen zu Engpässen führen
werden.
Falls in der Frage der Providerhaftung gesetzliche Neuerungen in absehbarer Zeit in Kraft treten,kann dies zu Veränderung und Erleichterung
der Ermittlungsarbeit führen.
Die verstärkte und verbesserte Strafverfolgung wird aber immer auch mit neuen Modi
Operandi der Täterschaft konfrontiert. Neue
technische Möglichkeiten bei der Übertragung,
Sicherung und Speicherung elektronischer Daten
werden auch von Delinquenten genutzt.
Ein weiterer Kommentar: Schweizer Strafrecht im Internet
Anscheinend gibt es in der Schweiz noch keine klare gesetzliche Regelung zur Providerhaftung. Wie aus diversen Kommentaren hervorgeht, liegt auch der Providerhaftung der Schweiz lediglich das Modell der Auslieferung von HTML-Dokumenten durch Webserver zugrunde. Das Nichteingehen auf das Usenet und weitere Sonderfälle des Internets wird in diesen Kommentaren aus berufener Hand ausdrücklich bedauert.
Einige Urteile der jüngsten Zeit
Schweizer Richter ordnet erneut Website-Sperrung an
sowie die Meldung Schweizer Parlament sorgt sich um Kinderschutz im Internet zeigen deutlich, dass man auch in der Schweiz am liebsten ein Swissnet statt des Internets hätte.